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Die Koffer sind gepackt, die Vorfreude auf den bevorstehenden Urlaub wächst. Doch was tun, wenn der Antritt des Fluges verwehrt bleibt? Häufig heben Flugzeuge erst mit Verspätung ab, müssen Passagiere wegen Überbuchung am Boden bleiben oder fallen Flüge gänzlich aus. Das europäische Recht sieht hier umfassende Ansprüche für Betroffene vor. Bereits seit 2005 gilt die so genannte Fluggastrechteverordnung für nationale und internationale Linien- und Charterflüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten oder landen. Betroffen sind auch Flüge einer in der EU ansässigen Fluggesellschaft und Billiganbieter. Für zusätzliche Informationsrechte der Passagiere sorgen seit Juli 2006 neue Bestimmungen, die sich aus dem Betriebsverbot unsicherer Fluglinien in Europa ergeben. Danach sind Reiseveranstalter und -vermittler verpflichtet, ihre Kunden über die Fluggesellschaft aufzuklären, mit der sie fliegen. Ebenso muss ihnen ein Wechsel der Fluglinie umgehend mitgeteilt werden. Passagiere, die auf stornierte Flüge von verbotenen Fluglinien der sog. „schwarzen Liste“ gebucht sind, können vom Reiseanbieter die Rückerstattung des vollen Ticketpreises verlangen oder wahlweise einen vergleichbaren Ersatzflug beanspruchen. Grundsätzlich gilt, dass Fluggesellschaften Passagiere vollständig über ihre Rechte informieren. Bei Verspätungen muss die Fluggesellschaft je nach Flugstrecke und Wartezeit für Mahlzeiten, Getränke und notwendige Telefonate aufkommen. Ebenso hat sie für eine Unterkunft zu sorgen, falls Passagiere übernachten müssen. Ab einer Verzögerung des Abfluges um fünf Stunden können die Reisenden den kompletten Flugpreis zurückfordern. Wer wegen einer überbuchten Maschine oder eines abgesagten Fluges nicht planmäßig startet, kann eine Entschädigung in Höhe von 125 bis 600 Euro verlangen. Der Betrag hängt ab von der Flugstrecke und der Verspätung, mit der gegebenenfalls das Ziel dank eines Ersatzfluges erreicht wurde. Wahlweise steht dem Fluggast die vollständige Rückzahlung des Ticketpreises zu. Erste Anlaufstelle für Beschwerden in Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt Braunschweig und die „Schlichtungsstelle Mobilität“ des Verkehrsclub Deutschland e.V., die zwischen Passagier und Fluggesellschaft außergerichtlich vermittelt. Kontakt: Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig, Tel. : 0531-2355-100, Email: fluggastrechte@lba.de, Website: www.lba.de Schlichtungsstelle Mobilität, Kochstr. 27, 10969 Berlin, Tel: 030/469970-0, Email: schlichtungsstelle@vcd.org, Website: www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org Weitere Hintergrundinformationen zu Pauschalreisen in der EU sind erhältlich auf dem Serviceportal „Europa für Sie“ Quelle: Der Verbraucherschutz in der Europäischen Union