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Die üblichen Pflegeheime und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind für die Pflege und Betreuung von behinderten Kindern in der Regel oft nicht geeignet. Deshalb konnte der Anspruch auf Kurzzeitpflege bisher von pflegebedürftigen behinderten Kindern kaum genutzt werden.

Mit der Pflegereform wurde zum 1. Juli 2008, im Interesse pflegebedürftiger behinderter Kinder und ihrer Familien, ein neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege eingeführt. Pflegebedürftige behinderte Kinder unter 18 Jahren können jetzt die Kurzzeitpflege auch in von den Pflegekassen nicht zugelassenen, aber dennoch geeigneten Einrichtungen nutzen. Beispielsweise in Einrichtungen der Hilfe für behinderte
Menschen. So eine Erklärung des Bundesministerium für Gesundheit in Berlin.
Familien hatten bisher zur Entlastung im häuslichen Bereich den Anspruch auf Verhinderungspflege. Jetzt besteht zusätzlich der Anspruch auf Kurzzeitpflege. Den pflegebedürftigen behinderten Kindern
und ihren Familien wird damit eine neue Finanzierungsmöglichkeit eröffnet, damit sie z. B. Betreuungsplätze, die von Behindertenwohnheimen in den Ferien angeboten werden, nutzen können.
Die Pflegeversicherung übernimmt zur Finanzierung der Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen von bis zu vier Wochen 1.470 Euro jährlich. Darüber hinaus kann für pflegebedürftige Kinder weiterhin
der Anspruch auf Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.470 Euro jährlich genutzt werden. ...mehr